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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher
Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers gelten
nur dann, wenn der Verkäufer ihnen ausdrücklich zustimmt.

II. Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über
den zuliefernden technischen Gegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.
2. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von 2
Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine
etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
3. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen sollen vom Verkäufer schriftlich bestätigt
werden.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand
nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen
für den Käufer zumutbar sind.
5. Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt,
die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer berechtigt,
angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Käufer in angemessener Frist die Sicherheiten nicht, so ist
der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die
Fälligkeit zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Deren Spesen und Kosten sowie die
Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen vollen zu Lasten des Käufers.
Wechsel und Scheck werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines
Schecks- und Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des
Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als
vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten
oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen.
Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur erheblich übersteigt.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
4. Bei Geschäften mit Kaufleuten ist von Nettopreisen (ab Werk) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer
auszugehen. Für die Preisberechnung sind Maße und Messungen an der Verladestelle verbindlich.
5. Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart worden ist.
6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren
Schadens Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebener Höhe fällig. Geschäfte an denen Verbraucher (§ 13
BGB) nicht beteiligt sind 8 Prozentpunkte über den Basiszinssatz, sonstige Geschäfte mit 5 Prozentpunkten
über den Basiszinssatz, es sei denn, der Verkäufer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach
bzw. der Käufer weist eine niedrigere Zinsbelastung nach. Die Zinsen sind sofort fällig.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind,
unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnisberuht.
8. In Abweichung von den §§ 336, 367 BGB werden Zahlungen des Käufers zuerst auf die älteste Forderung
verrechnet.
9. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Verkäufer
berechtigt, die gesamte Forderung immer im Zweifel sofort fällig zustellen.
Der Verkäufer ist in dem Fall auch berechtigt, für durchgeführte Lieferungen sofortige Zahlung oder
Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon
Vorauszahlungen zu verlangen.
10. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

IV. Lieferzeit

1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche
Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren
und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen
des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den
veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft
erscheint, zulässig.
4. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den
Käufer über. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers (Käufers).
5. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in der Regel
14 Tage betrachteten Nachfrist zu Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf
der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der
Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.

V. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie

1. Für Mängel der Lieferung - außer bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten- haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt.
a) Ist der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Kann das
Rechtsgeschäft jedoch der gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit des Käufers zugerechnet
werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistungspflicht nachgebessert
oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
2. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und
zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen
durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,
uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim
Käufer.
3. Bei beidseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§377, 378 HGB unberührt.
4. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft
bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein
Beweissicherheitsverfahren durch einen von der Handelskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten
Sachverständigen erfolgt. Dahingehend haben sich Verkäufer und Käufer auf einen Sachverständigen zu
einigen.
5. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. (siehe Ziffer IV. 4.) Die erforderlichen
Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in
zumutbaren Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
6. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder
Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
7. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
8. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu
beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder
vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren
Ansprüche nur das Recht zur Wandlung oder Minderung zu. Beanstandete Ware darf nur mit unserem
ausdrücklichen Einverständnis zurückgebracht werden.
9. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung,
mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht
verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung
sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die
Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile
sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen
dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
10. Gibt der Käufer keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und
gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen,
entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
11. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere „wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften" oder aufgrund
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.

VI. Haftungsbeschränkung

1. Der Verkäufer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinaus nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene
Ansprüche werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren
Schäden sowie der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt.
2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. In den
Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer auf Ersatz
des typischen, vorhersehbaren Schadens.
3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
4. Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens
oder der Unmöglichkeit.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus
dem Liefervertrag vor.
2. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware in ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Käufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen
Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon
jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder
Miteigentum des Verkäufers stehende Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden
Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt
der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Recht ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für
unsere Rechnung einzuziehen.
Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von
10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Recht Dritter entgegen stehen. Steht die weiter veräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag,
der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
4. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat
der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der
Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das
Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen
hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleichsverfahren,
erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
8. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,
angemessene Sicherheiten zu erfordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner
Wahl verpflichtet.

VIII. Rücknahme

Bei der Rücknahme wird für die Lagerwaren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes, mindestens
jedoch 10,00 EUR vereinbart.
Bei Kommissionsware gilt die gleiche Bearbeitungsgebühr, mindestens jedoch die Kosten, die der Vorlieferant in
Rechnung stellt.
Die Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer.

IX. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindungen
gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

X. Gerichtsstand/Erfüllungsort

1. Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des
Verkäufers Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des
Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu
klagen.
3. Auf der Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, auch
wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XI. Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu
Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so
bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 
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